Horst Mahler – Information für die Öffentlichkeit

Nach Vollverbüßung einer Gesamtstrafe für Meinungsäußerungen von 10 Jahren und 2 Monaten beantragt die Staatsanwaltschaft München II, durch den Staatsanwalt als Gruppenleiter, Steinweg, die Anordnung von F ü h r u n g s a u f s i c h t für die Dauer von 5 Jahren, die am Tage der Entlassung Horst Mahler´s aus der Gefangenschaft am 27. Oktober 2020 wirksam werden soll, unter anderem mit folgenden Anordnungen:

„ (…)
dem Verurteilten gemäß § 68 b Abs. 1 StGB folgende strafbewehrten Weisungen zu erteilen:


(…)
3.
dem Verurteilten wird die Veröffentlichung von Text- und Sprachbeiträgen im Internet oder in sonstigen Medien verboten, es sei denn, er zeigt dem Landeskriminalamt Brandenburg, Abteilung Zentraler Staatsschutz, (Adresse), eine solche geplante Veröffentlichung spätestens 1 Woche vor deren Erscheinung an und macht ein Exemplar davon dem Landeskriminalamt Brandenburg unter genauer Benennung des Erscheinungsortes in Textform oder als Datei zugänglich (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 StGB);


4.
dem Verurteilten wird die Veröffentlichung von Text- und Sprachbeiträgen auf der Internetseite www.wir-sind-horst.de verboten (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB)


Ziel der Weisung ist, den Verurteilten an der Verbreitung von Texten zu hindern, die den Tatbestand strafbarer Äußerungsdelikte erfüllen.

Die Weisung unter Ziff. 3. bewirkt, daß Veröffentlichungen des Verurteilten unmittelbar den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden bekannt werden. Es liegt nahe, daß der Verurteilte unter diesen Umständen weniger gefährdet ist, sich zur Begehung solcher Äußerungsdelikte hinreißen zu lassen. Die Weisung unter Ziff. 4. hat den Hintergrund, daß der Verurteilte auf der bezeichneten Internetseite in der Vergangenheit zahlreiche Texte veröffentlicht hat, die dem Tatbestand des § 130 StGB unterfallen und deshalb unter Gleichgesinnten bereits bekannt ist. Es ist zu erwarten, daß der Verurteilte die Seite auch zukünftig als Veröffentlichungsplattform nutzen wird. Dies wird durch das auf diese Seite beschränkte Veröffentlichungsverbot unterbunden.

Die Weisungen sind zur Erreichung dieses Zieles auch erforderlich.Der Verurteilte hat sich durch die verhängten Strafen nicht beeindrucken lassen und seine bisherigen Einstellungen und Verhaltensweisen beibehalten. Dies begründet die konkrete Gefahr, daß der Verurteilte ohne die beantragten Weisungen wieder in vergleichbarer Weise wie vor der Verurteilung – nach wie vor von ihm befürwortetes – antisemitisches Gedankengut verbreiten wird.”

Quelle: https://www.artikel5.info/blog/horst-mahler-information-fuer-die-oeffentlichkeit/